TAMG 2023: Änderung und Umsetzung in der Rinderpraxis

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    Was ist neu ab dem 01.01.2023? // Für Tierärzte

    Referenten:  PD Dr. Wolfram Petzl und
    Dr. Michael Schmaußer

    Online-Seminar

    ATF-Anerkennung: 2 Stunden
    (genehmigt bis 21.02.2025)

    Verfügbarkeit: 12 Monate
    Dauer: ca. 90 min

    Diese Zoetis Veranstaltung ist für Sie kostenlos

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    Das Online-Seminar beinhaltet :

    Was ist neu ab dem 1. Januar 2023?

    Die Reduktion des Antibiotikaverbrauchs ist in der Tierhaltung gesetzlich verankert. Bisher waren nur Mastbetriebe im Minimierungskonzept eingeschlossen. Das ändert sich zum 1. Januar 2023. Ab sofort sind dann mit dem neuen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) die Milchkühe, Kälber, die nicht im Haltungsbetrieb geboren sind, Jung- und Legehennen und Sauen mit Saugferkeln zu erfassen. Auch für diese Betriebe soll die Antibiotikaanwendung evaluiert werden. Deshalb werden die Anwendungen dokumentiert mit dem Ziel, die betriebliche Therapiehäufigkeit zu ermitteln. Die Meldepflicht obliegt den Hoftierarzt. Und auch die Überwachungsbehörden vor Ort werden verpflichtet, die Antibiotikaminimierung im Betrieb zu überprüfen.


    Zentrales Element für die Ermittlung der betrieblichen Therapiehäufigkeit sind die Behandlungstage. Bestimmte Antibiotikagruppen, one-shot-Präparate sowie antibiotische Trockensteller werden mit unterschiedlichen Wichtungsfaktoren in die Berechnung der Behandlungstage eingehen.
    Auf dieser Online-Informationsveranstaltung werden Priv.-Doz. Dr. Wolfram Petzl (LMU München) und Dr. Michael Schmaußer (praktizierender Tierarzt aus Süddeutschland) einen umfassenden Überblick über die neue Gesetzgebung aufzeigen.

    In diesem Seminar wird keine Rechtsberatung angeboten, sondern hat das Ziel Ihnen, als Hoftierarzt, die neue Gesetzgebung vorzustellen. Unsere Referenten werden die Theorie mit praktischen Beispielen aus der Rinderpraxis darstellen, damit Sie für die neue Herausforderung gerüstet sind.


    Die kostenlose Teilnahme wird von Zoetis unterstützt.

    „Amtsträger -  z.B., aber nicht ausschließlich, Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienst - erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie von ihrem Dienstherrn zur Teilnahme berechtigt sind.“

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