Update Kalb: Transportverbot unter 28 Tagen

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    Die neue Tierschutztransportverordnung in den Betriebsablauf integrieren // Für Tierärzte in Veterinäramt und Praxis

    Referenten: Prof. Dr. Walter Grünberg und
    Dr. Christian Koch

    Online-Seminar

    Dauer:  ca. 90 min

    ATF-Anerkennung: 2 Stunden  
    (genehmigt bis 01.12.2025)

    Diese Zoetis Veranstaltung ist für Sie kostenlos

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    Kurzinterview mit Prof. Walter Grünberg zum Seminar

     
     


                Die neue Tierschutztransportverordnung in den Betriebsablauf integrieren 

                Ab dem 1.1.2023 gilt für Kälber ein Mindesttransportalter von 28 Tagen. Vorher waren die Kälber mit 14 Tagen vom Gesetzgeber als transportfähig klassifiziert. Diese neue Verordnung hat Konsequenzen für alle, die mit Kälbern arbeiten, ob Tierärzt*innen oder Milchviehhalter*innen und Kälbermäster*innen.

                In diesem Online-Seminar wollen wir der Frage nachgehen, was die Umsetzung in der Praxis konkret für alle Beteiligten bedeutet und welche Risiken - aber auch welche Chancen sich daraus ergeben können? Besonders wollen wir die Bullenkälber in den Fokus nehmen, die durch die längere Verweildauer auf den Betrieben höhere Aufzucht- und Haltungskosten verursachen.
                Dem gegenüber steht die Annahme, dass bei guter und stressarmer Haltung während der ersten Lebenswochen der Grundstein für eine bessere Entwicklung von gesünderen Kälbern gelegt werden kann.  Unter entsprechend angepassten Haltungsbedingungen der Kälber kann die novellierte Tierschutztransportverordnung einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Erkrankungsraten und Kälberverlusten leisten.


                Die beiden Experten Prof. Walter Grünberg, JLU Gießen, und Dr. Christian Koch, Hofgut Neumühle, beleuchten die Tiergesundheit mit Hinweisen zur Prävention von Erkrankungen und diskutieren mit Ihnen das veränderte Haltungsmanagement der Kälber.   

                Die kostenlose Teilnahme wird von Zoetis unterstützt.


                „Amtsträger -  z.B., aber nicht ausschließlich, Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienst - erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie von ihrem Dienstherrn zur Teilnahme berechtigt sind.“


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