Impfstrategien Rind: Bekämpfung der Enzootische Bronchopneumonie
Das Online-Seminar beinhaltet:
Die Impfprophylaxe ist eine wichtige Maßnahme zur Verhinderung und Eindämmung von Infektionskrankheiten und deren Verbreitung. Sie ist und bleibt ein fester Baustein der Gesundheitsvorsorge und der Reduktion von Antibiotika. Die anderen Säulen der Gesundheitsvorsorge ist die Biosicherheit und die allgemeine Betriebshygiene, die Optimierung des Managements, der Haltungsbedingungen und der Fütterung. Impfleitlinien sind eine wichtige Entscheidungshilfe für die behandelnden Tierärzte. Die Nutzung von Kühen und Rinder ist aber durchaus sehr unterschiedlich und diese heterogenen Nutzungsrichtungen müssen auch in der Immunprophylaxe berücksichtigt werden. Außerdem kann der Seuchenstatus der einzelnen Herde in einer bestimmten Region von Betrieb zu Betrieb sehr variieren. Das führt dann zwangsläufig auch zu einer unterschiedlichen Risikoeinschätzung. Und last but not least: Ökonomische Aspekte spielen dabei in der heutigen Zeit genauso eine wichtige Rolle, wie Aspekte des Tierwohls und die richtige Kommunikation der Maßnahmen im Austausch mit den Landwirten.
Am 21. April 2021 ist das EU-Tiergesundheitsrecht in Kraft getreten, welches dann ein Impfverbot für die Bovine Virusdiarrhoe nach sich zieht. Das führt dazu, dass kommerzielle Impfstoffe für die Faktorenkrankheit Enzootische Bronchopneumonie, keine BVD Komponente mehr haben, um der Gesetzgebung Folge zu leisten.
Dr. Mark Holsteg, wissenschaftlicher Sachverständiger für den Arbeitskreis Wiederkäuer der Stiko-Vet, ist Spezialist für Rindergesundheit und beleuchtet Impfkonzepte und Impfstrategien aus dem Blickwinkel der verschiedenen Nutzungskonzepte in der Rinderhaltung. Was bewegt Kälbermäster in der Auswahl der Impfstoffe und welche Überzeugungsarbeit müssen Tierärzte und Tierärztinnen leisten um Landwirte und Landwirtinnen in der Gesundheitsvorsorge ihrer Bestände umfassend zu beraten.
Die kostenlose Teilnahme wird von Zoetis unterstützt.
„Amtsträger - z.B., aber nicht ausschließlich, Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienst - erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie von ihrem Dienstherrn zur Teilnahme berechtigt sind.“
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