Digitalisierung der Diagnostik – Fokus PCV2

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    Mit künstlicher Intelligenz zum Erfolg im Schweinestall! // Für Tierärzte

    Referent: Prof. Dr. Heiko Nathues

    Online-Seminar

    Dauer: ca. 90 min
    ATF-Anerkennung: 2 Stunden
    (genehmigt bis 09.03.2025)

    Die Fortbildung ist geeignet zur Fortschreibung der Fortbildungspflicht gemäß § 7 (2) SchHaltHygV


    Diese Zoetis Veranstaltung ist für Sie kostenlos

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    „Künstliche Intelligenz und Computermodelle werden uns zukünftig die Wirksamkeit von Impfstoffen vorhersagen.“

    Die zunehmende genotypische Diversität von Viren wirft häufig die Frage auf, ob Impfstoffe, die ja oftmals nur das Antigen eines einzigen Impfstamms enthalten, weiterhin wirksam sind.

    Die PCV-Infektion beim Schwein ist ein gutes Beispiel: die Beschreibung neuer Typen und Subtypen verunsichert Tierärzte und Tierhalter gleichermaßen.

    Eine neue Methode aus der Humanmedizin kann nun auch beim Schwein dazu genutzt werden, die Epitope von Feldvirus und Impfvirus abzugleichen. Damit erhalten Tierärzte sehr wertvolle Informationen zur Optimierung ihrer Impfkonzepte.


    Das Online-Seminar hat zum Ziel, die traditionellen Konzepte zur Diagnostik bei PCV2-assoziierten Erkrankungen in Erinnerung zu rufen sowie die Möglichkeiten und Grenzen der neuen innovativen Diagnostik mittels künstlicher Intelligenz und modernster Computermodelle aufzuzeigen. Der Vortrag wird durch zahlreiche Grafiken und Animationen unterstützt, damit die Theorie besser nachvollziehbar und die Anwendung der neuen Diagnostik im Schweinebestand erleichtert wird. Darüber hinaus werden aktuelle Ergebnisse aus dem Feld präsentiert, anhand derer Sie die praktische Anwendbarkeit der Diagnostik erleben können.

    Die Fortbildung ist geeignet zur Fortschreibung der Fortbildungspflicht gemäß § 7 (2) SchHaltHygV


    Die kostenlose Teilnahme wird von Zoetis unterstützt.

    „Amtsträger -  z.B., aber nicht ausschließlich, Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienst - erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie von ihrem Dienstherrn zur Teilnahme berechtigt sind.“


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