Das neue Tierarzneimittelrecht – Auswirkungen auf Mastitisbehandlungen

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    Management von Milchviehbeständen // Für Tierärzte

    Referent:  PD Dr. Wolfram Petzl

    Online-Seminar

    ATF-Anerkennung: 2 Stunden
    (genehmigt bis 09.04.2025)
    Dauer: ca. 90 min

    Diese Zoetis Veranstaltung ist für Sie kostenlos


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    Das Online-Seminar beinhaltet:

    Die neue EU-Tierarzneimittel-Verordnung ist seit dem 28. Januar 2022 in Kraft. Die Verordnung zielt unter anderem darauf ab, die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu verbessern und gleichzeitig das höchste Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu gewährleisten. In diesem Online-Seminar wollen wir die Auswirkungen auf die Behandlung von Milchvieh im Kontext der Aufrechterhaltung der Eutergesundheit betrachten.

    Die praktizierenden Tierärzte müssen zukünftig noch mehr darauf achten in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen Tierarzneimittel anzuwenden. Auch die Abgaben sind auf die in der Therapie notwendige Menge begrenzt. Viele Tierärzte:innen sind jetzt verunsichert was genau lege artis ist, denn gerade antimikrobielle Wirkstoffe stehen besonders unter Beobachtung und im Fokus der Aufmerksamkeit. Ausdrücklich verboten ist es antimikrobielle Wirkstoffe einzusetzen um Hygienemängel oder Haltungsmängel zu kompensieren.

    Priv.-Doz. Dr. Wolfram Petzl, Leitender Oberarzt im Bereich Reproduktionsmedizin, der Mastitisdiagnostik und -immunologie an Klinik für Wiederkäuer der LMU München gibt einen umfassenden Überblick für regelkonforme Mastitisbehandlungen. Ihre Fragen und persönliche Probleme werden im Live-Chat aufgegriffen und erörtert. Es besteht die Möglichkeit Ihre Fragen schon vorab einzureichen, damit die Beantwortung im Vorfeld vorbereitet werden kann. Nutzen Sie die Chance sich in diesem wichtigen Gebiet fortzubilden! .


    Die kostenlose Teilnahme wird von Zoetis unterstützt.

    „Amtsträger -  z.B., aber nicht ausschließlich, Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienst - erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie von ihrem Dienstherrn zur Teilnahme berechtigt sind.“

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